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S A T Z U N G
des Vereins „Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit e.V.“ mit dem Sitz in Bielefeld
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter der Nr. 20 VR 997

Präambel

In unserem Volk, ebenso wie anderswo in der Welt, leiden unzählige Einzelne und ganze Gruppen unter Verhältnissen, die der Würde und den Rechten von Menschen nicht entsprechen. Furcht, Misstrauen und Unkenntnis haben leichtfertige und oberflächliche Verallgemeinerungen und Vorurteile aufkommen lassen, die sich sogar oft mit dem Mantel von Wissenschaftlichkeit tarnen. Sie vergiften das Zusammenleben von Menschen im kleinen Kreis wie von Völkern untereinander.

Alle Menschen guten Willens haben die Verpflichtung, das Ihrige dafür zu tun, eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens und Verständnisses zu schaffen. Eine vernünftige und gerechte Ordnung in der Welt erwächst aus der Bereitschaft jedes Einzelnen, anderen das gleiche Maß an Recht und Achtung zuzugestehen, das er für sich selbst in Anspruch nimmt. Eine besondere Verantwortung liegt darin, eine von religiösen und nationalen, sozialen und rassischen Vorurteilen freie Bewertung der Menschen in der Bereichen des geistigen wie des öffentlichen Lebens zu gewinnen. Christen aller Bekenntnisse und Juden finden für gemeinsames Wirken einen Beweggrund in dem Glauben an den Schöpfergott und Vater, der den Gedanken von der Brüderschaft aller Menschen in sich schließt.

Bürger der Stadt Bielefeld, die sich in diesen Grundsätzen einig sind, haben sich zu einer „Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit“ zusammengeschlossen und geben sich folgende Satzung.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit“ mit dem Sitz in Bielefeld. Er ist am 7. Mai 1953 unter der Nr. 608 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bielefeld mit dem Zusatz „e.V.“ eingetragen. Ziel und Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der aus der Präambel sich ergebenden Aufgaben.

§ 2 Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gesetzt, bei allen Organen des öffentlichen Lebens wie Behörden, Gewerkschaften und Vereinen, insbesondere den großen Erziehungsträgern des Volkes wie Kirchen und Synagoge, Schule und Hochschule, Presse, Rundfunk und Fernsehen, Theater und Film, die Zusammenarbeit im Geiste gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung zu fördern.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts sowie sonstige Vereinigungen sein, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennen und zu unterstützen bereit sind. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vereins durch die Mitgliederversammlung solche Personen, die sich um den Verein oder dessen Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden.

§ 4 Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes durch den Vorstand. Einem schriftlichen Aufnahmeantrag wird in der Regel stattgegeben, es sei denn, dass ernstliche Bedenken erhoben werden.

§ 5 Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliederrechte bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die in § 11 im einzelnen bezeichneten Mitgliedsrechte auszuüben.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder verpflichten sich, jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres ihren Mitgliedsbeitrag abzuführen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vereinsvermögen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1)  die Mitgliederversammlung
2)  der Vorstand

Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, werden Beschlüsse dieser Organe mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Sie hat die besonderen Aufgaben:
a)   Wahl des Vorstandes, Beirates und des Geschäftsführers
b)  jährliche Bestellung von zwei Kassenprüfern
c)   Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichts
d)  Genehmigung des Haushaltsplanes
e)   Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers
f)    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung
h)   Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss nach § 6
i)     Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, die außerordentliche mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. In der Einladung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

Die Feststellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der ordentlichen und mindestens vier Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden und eine Begründung enthalten.

Die Mitgliederversammlungen werden von dem jeweiligen geschäftsführenden Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Soll über eine der Mitgliederversammlung vorbehaltene Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so müssen mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein und von den Anwesenden drei Viertel zustimmen.

Ist in der Mitgliederversammlung die für eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so kann unmittelbar eine neue Mitgliederversammlung anberaumt werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Möglichkeit muss in der Einladung hingewiesen werden.

Im übrigen ist die Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des Vorstandes und den Schrift- bzw. Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 13 Vorstand

a)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleich- und einzelvertretungsberechtigten Vorsitzenden, die aus den evangelischen, katholischen und jüdischen Mitgliedern des Vereins gewählt werden.

Je einer der drei gewählten Vorstandsmitglieder übt im Innenverhältnis jeweils für ein Jahr, beginnend mit der „Woche der Brüderlichkeit“ den geschäftsführenden Vorsitz aus. Er kann sich darin vertreten lassen.

b)  Der Vorstand wird beraten und unterstützt durch einen Beirat, der aus drei Mitgliedern besteht, die ebenfalls aus den evangelischen, katholischen und jüdischen Mitgliedern des Vereins gewählt werden, sowie aus dem Geschäftsführer, der zugleich Schrift- und Kassenführer des Vereins ist.

c)   Die Mitglieder des Beirats und der Geschäftsführer haben bei allen Vorstandssitzungen gleiches Stimmrecht wie die Vorstandsmitglieder.

d)  Vorstand, Beirat und Geschäftsführer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a)   Planung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins
b)  Vertretung der Gesellschaft im öffentlichen Leben
c)   Vertretung des Vereins im „Deutschen Koordinierungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit“ im Bundesgebiet nach den dort geltenden Bestimmungen
d)  Vertretung des Vereins im „Landesfinanzausschuss der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit im Lande Nordrhein-Westfalen“ nach den dort geltenden Bestimmungen
e)   Aufstellung des Haushaltsplanes
f)    Entgegennahme des Kassenberichts
g)   Bildung von Arbeitsausschüssen
h)   Aufnahme neuer Mitglieder
i)     Ausschluss aus der Mitgliedschaft gemäß § 6

§ 15 Sitzungen des Vorstandes

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden von dem jeweiligen geschäftsführenden Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach erneuter Beratung des Gegenstandes die Stimme des Vorsitzenden.

§ 16 Einberufung von Vorstandssitzungen

Eine Vorstandssitzung muss anberaumt werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Zu jeder Sitzung hat der geschäftsführende Vorstand eine Tagesordnung aufzustellen, die bei der Sitzung ergänzt werden kann.

§ 17 Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Zuschüssen. Alle dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne aus ihren Einrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.

§ 18 Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es ist karitativen, mildtätigen Aufgaben zuzuführen, die im Rahmen der Zielsetzung des Vereins liegen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 20 Mitteilung von Satzungsänderungen

Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 21 Schlussbestimmung

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Juni 1994 beschlossen. Die Neufassung der §§ 2, 9, 19 wurde in der Mitgliederversammlung am 05. September 1997 beschlossen.